Seit dem 1. Januar 2009 verbleiben bisher privatversicherte Personen, die erstmalig Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen, in der privaten Krankenversicherung(PKV). Hierdurch entstand für im Basistarif privat krankenversicherteArbeitslosengeld-II-Beziehende eine monatliche finanzielle Lücke von etwa 180 Euro (inklusive Pflegeversicherung) zwischen dem Zuschussdes Jobcenters und dem zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag.
Erst imJanuar 2011 beendete das Bundessozialgericht (BSG) diesen unhaltbaren Zustand. Die Bundesregierung ist vor dem Urteildes BSG nicht aktiv geworden, obwohldas Problem seit Langem bekannt war. Auch die Koalitionsfraktionender CDU/CSU und FDP haben sich geweigert Abhilfe zu schaffen und u. a.den parlamentarischen Vorstoß der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Benachteiligung von privat versichertenBezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II, Bundestagsdrucksache 17/548) abgelehnt, mit dem die drohende Verschuldung der betroffenenprivat versicherten Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher abgewendetwerden sollte.
Bis zum Urteil des BSG leitete ein Teil der Betroffenen nur den Zuschuss des ALG-II-Trägers weiter und verschuldete sich so bei ihren privaten Krankenversicherungen. Wieder andere Betroffene nahmen private Schulden auf, um die Forderung der PKV zu bedienen. Auf die Schriftlichen Fragen, ob nach dem Urteil des BSG die Versicherungsbeiträge bis zur Höhe des abgesenkten Basistarifs auch rückwirkend gezahlt werden (siehe Fragen 38 und 39 der Abgeordneten Birgitt Bender auf Bundestagsdrucksache 17/5638 (neu)), antwortete die Bundesregierung, dass Zuschüsse nur in nicht bestandskräftigen Fällen rückwirkend gezahlt würden (also etwa dann, wenn Widerspruch eingelegt wurde). Zwar sei dies in bestandskräftigen Fällen nach bestehender Rechtslage nicht möglich, allerdings wolle die Bundesregierung prüfen, wie kurzfristig eine Lösung herbeigeführt werden könne.
Nach Verhandlungen mit dem PKV-Spitzenverband unterrichtete die Bundesregierung des Gesundheitsausschuss nun, dass die privaten Krankenkassen bereit seien, auf die sog. Altschulden zu verzichten. Die Betroffenen sollten sich an ihre jeweiligen Versicherungsunternehmen mit der Bitte um Erlass der Forderung wenden. Der PKV-Verband ginge davon aus, dass die jeweiligen Unternehmen einheitlich mit den Begehren umgehen würden.
So erfreulich und dringend notwendig diese Ankündigung auch ist, sollte auch beachtet werden, dass solche arbeitslosen Menschen außen vor bleiben, die privat Schulden aufgenommen oder die Beiträge über ihr Schonvermögen beglichen haben. Sie werden gegenüber den anderen EmpfängerInnen benachteiligt.
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