07.06.2012 – Inklusion
Im Streitfall arbeitete die sprach- und hörbehinderte Tochter der Klägerin als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Obwohl das Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreichte, verweigerte die Familienkasse der Mutter die Zahlung des Kindergeldes. Die Familienkasse begründete die Einstellung der Zahlungen mit dem Argument, dass das geringe Einkommen nicht an der Behinderung, sondern an der Arbeit in einem Niedriglohnsektor liege.
Die Richter des BFH widersprachen dieser Auffassung: „Wenn man wegen seiner Behinderung überhaupt nur im Niedriglohnsektor eine bezahlte Arbeit findet, dann ist die Behinderung die eigentliche Ursache für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten“. Dies gilt auch, wenn das Kind wegen seiner Behinderung nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann. Menschen mit Behinderungen können sich nicht schon allein deshalb finanziell selbst unterhalten, weil sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen - dass geht aus der Urteilsbegründung des BFH klar hervor. Kindergeld muss demnach gezahlt werden, wenn das Einkommen des Kindes wegen der Behinderung nicht für den eigenen Lebensunterhalt ausreicht. Der konkrete Fall soll nun neu geprüft werden. Weiter unten können Sie das Urteil herunterladen.