Bundessozialgericht: Keine Sippenhaft bei Wohnkosten
Gericht stärkt Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft +++ Mietkosten einer Familie werden trotz Sanktionen übernommen
Jeder in Deutschland lebende Mensch hat einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Recht auf Sicherung der physischen Existenz sowie auf ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG.
Die Mindestsicherung in Deutschland weist heute allerdings einige Lücken auf. Bündnis 90/Die Grünen sind der Ansicht, den Grundbedarf und die Kosten der Unterkunft und Heizung von Sanktionen auszunehmen, bei Kürzungen über 10 Prozent des Regelsatzes antragslos entsprechende Sachleistungen zu erbringen, sowie ein Sanktionsmoratorium zu erlassen, bis die Rechte der Arbeitsuchenden gestärkt wurden (siehe Antrag 17/12389: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2013&nr=12955&pos=1&anz=14
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