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24.11.2020 – Arbeit und Soziales, Wahlkreis

Coronahilfe: Das sind die Antragswege und Bedingungen für Liquiditätshilfen im Rahmen der Coronakrise

In diesen bewegten Zeiten haben Bundestag und Bundesrat umfassende „Sozialschutz-Pakete“ verabschiedet, die die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronaepidemie abfedern sollen. Zudem hat die Bundesregierung nun ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket im Koalitionsausschuss beschlossen. Aktuell ist das III. "Sozialschutz-Paket" im parlamentarischen Verfahren. Wichtig bleibt weiterhin, dass die bereitgestellten Mittel auch bei den Menschen ankommen. Soziale Einrichtungen und Dienste, wie etwa Inklusionsbetriebe, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Träger der Beschäftigungsförderung, der Aus- und Weiterbildung deren Betrieb durch die Auswirkungen des Coronavirus eingeschränkt wurde aber auch Soloselbstständige, Unternehmer*innen und Künstler*innen sowie Kreative, deren Umsätze einbrechen oder ganz ausfallen, müssen schnell und unbürokratisch die Liquiditätshilfen abrufen können. Denn Zukunft darf nicht nur vage auf dem Papier versprochen werden, sondern muss konkret umgesetzt werden. Ich habe eine Übersicht mit den Antragswegen und Bedingungen mit Hinweisen für Dortmund und NRW erstellt.

Übersicht Antragswege und Bedingungen für Liquiditätshilfen im Rahmen der Corona-Krise

+++ Neuerungen Februar 2021 +++


Im Zuge des "Sozialschutz-Pakets III" sollen folgende Regelungen beschlossen werden:

Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen

- Die befristet eingeführte Regelung zur Aussetzung der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und zur eingeschränkten Vermögensprüfung soll bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

- Die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus Sozialschutz-Paket I und II sollen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

- Zudem ergeben sich im Zusammenhang mit der Fortdauer der COVID-19-Pandemie zusätzliche finanzielle Belastungen. Als Unterstützung ist deshalb eine Einmalzahlung vorgesehen, die mit keiner speziellen Verwendungsvorgabe verbunden ist.

Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG

- Die Geltungsdauer des besonderen Sicherstellungsauftrages soll bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

Aussetzen der jährlichen Mindesteinkommensgrenze nach § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz im Jahr 2021 sowie Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes für das Jahr 2022

Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens infolge der COVID-19-Pandemie bedeuten auch für Kreativschaffende für künstlerisch und publizistisch Tätige sowie ihre Auftraggeber starke wirtschaftliche und soziale Belastungen. Deswegen soll das Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3 900 Euro auch im Jahr 2021 keine negative Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung haben. In Bezug auf die künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen soll ein Anstieg der Abgabenlast für die Wirtschaft aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden.

Übersicht November-Dezemberhilfen



1. SOZIALE DIENSTE und EINRICHTUNGEN

2. SOLOSELBSTSTÄNDIGE und UNTERNEHMER*INNEN

3. HONORARLEHRKRÄFTE

4. KULTUR- und KREATIVWIRTSCHAFT

5. WEITERE NÜTZLICHE LINKS

6. BEST-PRATICE-BEISPIELE im Umgang mit der Corona-Krise



1. SOZIALE DIENSTE und EINRICHTUNGEN

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wurde bis zum 31. März 2021 verlängert.

BMAS: allgemeine Information zu Einsatz und Absicherung sozialer Dienstleister

FAQ (BMAS) zum SodEG: hier

Wer wird unterstützt?

U.a. Inklusionsbetriebe, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, deren Betrieb eingeschränkt wurde, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen, deren Belegungszahlen eingebrochen sind, Träger der Beschäftigungsförderung, der Aus- und Weiterbildung sowie Bildungs-, Beschäftigungs- und Sprachkursträger. Weder die vollständige noch die teilweise Sperrung einer Einrichtung ist notwendig, ausreichend sind Einschränkungen aller Art, die durch Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes verursacht sind und die sich auf bestehende Rechtsverhältnisse zwischen Leistungsträgern und sozialen Dienstleistern ungünstig auswirken.

Die Voraussetzung ist, dass diese zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen; hierzu sollen sie in geeignetem & zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten sowie Sachmittel zur Verfügung stellen.

Zuschusshöhe: Soziale Dienstleister und Einrichtungen sowie Integrations- und Berufssprachkursträger, die von den Maßnahmen zur Vermeidung von Ansteckungen betroffen sind, erhalten einen Zuschuss, der grundsätzlich monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten 12 Monate entspricht.

Antragsverfahren über die jeweiligen Leistungsträger: Die sozialen Dienstleister stellen den Antrag auf Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) bei dem jeweiligen Leistungsträger, zudem sie in einem Rechtsverhältnis stehen. Grundsätzlich gilt das jeweilige Verwaltungsverfahren des Leistungsträgers.

! Laut der Verfahrensabsprachen zwischen BMAS und den Leistungsträgern zur Umsetzung des SodEG soll in Fällen, in denen ein sozialer Dienstleister zu mehreren Leistungsträgern in Rechtsbeziehungen im Sinne des § 2 SodEG steht, dieser seine Angaben nur gegenüber einem Leistungsträger zu erklären haben. Die weiteren Leistungsträger, sollen das Prüfergebnis des erstangegangenen Leistungsträgers anerkennen.

Sprachkursträger stellen den Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Information zu Antragsverfahren BAMF + Antragsformular

BAMF FAQ für Träger von Integrations- und Berufssprachkursen rund um das SodEG: hier

(Weitere Informationen zu Honorarlehrkräften / Integrations- und Berufssprachkursen siehe 3.)

Es gilt: In Betracht kommen alle Anbieter von sozialen Dienstleistungen, die im Rahmen des Sozialgesetzbuches (Ausnahme: SGB V und SGB XI, bis auf Leistungen der interdisziplinäre Frühförderstellen, Sozialpädiatrische Zentren sowie nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung erbringen) für Sozialbehörden oder im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Leistungen erbringen. Eine bestimmte Rechtsform der Einrichtung oder des Dienstleisters oder eine bestimmte Vertragsart bei der Leistungserbringung sind nicht erforderlich.

Weitere Finanzierungshilfen für soziale und gemeinnützige Organisationen:

Laut Koalitionsbeschluss legt der Bund für Sozialunternehmen, Jugendherbergen, Einrichtungen der Jugendbildung, Familienferienstätten, Schullandheime u.a. gemeinnützige Kinder- und Jugendunterkünfte für die Jahre 2020 und 2021 ein KfW-Sonderkreditprogramm in Höhe von 1 Mrd. Euro auf, mit Haftungsfreistellung durch den Bund zu 80%. Die restlichen 20% sollen die jeweiligen Länder übernehmen.

Damit kommunale Unternehmen den bereits um die Möglichkeit der Betriebsmittelfinanzierung ergänzten KfW-Förderkredit „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ noch besser nutzen können, wird die bisherige Deckelung der jeweiligen Kreditsumme von 50 Millionen Euro aufgehoben


2. SOLOSELBSTSTÄNDIGE und UNTERNEHMER*INNEN

Autorinnenpapier: Grünes Schnellmaßnahmen-Paket zur Stützung von Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern im Shutdown: hier

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November (Novemberhilfe): BMWi Anträge können voraussichtlich Ende November gestellt werden.

Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

Informationen zu Rahmenbedingungen, Antragsberechtigung und Antragstellung sowie Art der Förderung: hier

FAQ Novemberhilfe: hier

Verlängerung Kurzarbeitergeld (KUG)

Ab sofort können verkürzt arbeitende Unternehmen und Betriebe bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate erhalten. Die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, wurde nun auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.

Dazu muss bei der örtlichen Arbeitsagentur eine Verlängerungsanzeige gestellt werden. Das geht formlos, wichtig für eine reibungslose Bearbeitung ist es allerdings, wichtige Angaben unbedingt zu machen. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Bundesagentur für Arbeit Information und Antrag auf KUG: hier

Verlängerung des Vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

Bundesagentur für Arbeit

Informationen zur Grundsicherung während der Corona-Krise: hier

Neue Sonderseite mit Informationen und FAQ für die erstmalige Beantragung von Grundsicherung: hier

Das Wichtigste:

  • Vermögensprüfung wird wesentlich vereinfacht
  • Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden.
  • Um den Kinderzuschlag zu erhalten, wird der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung herangezogen
  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt (für den Zeitraum ab Antragsstellung). Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert.

Finanzierungshilfen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler*innen auf Bundesebene:

KfW-Sonderprogramm 2020: hier

Wer wird unterstützt?

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Selbständige der freien Berufe & Unternehmen, mit mehr als 10 Mitarbeitern.

Das Wichtigste:

Mittel sind unbegrenzt; Risikoübernahme durch KfW bis zu 90% bei Betriebsmitteln & Investitionen von kleinen & mittleren Unternehmen; vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro sowie Zinssenkungen

KfW-Schnellkredit 2020 zusätzlich zum KfW Sonderprogramm. Hier 1. Schritt zur Antragstellung: hier

Wer wird unterstützt?

Insbesondere kleine und mittelständige Unternehmen, Selbstständige

Das Wichtigste:

  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Kredit mit 3,00 % Sollzins p.a.
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

Übersicht Bundeswirtschaftsministerium der Coronahilfen Förderinstrumente auf einen Blick: hier

Hotline: 030 18615 1515
Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr

In NRW:

Wirtschaftsförderungsamt Dortmund: für Unternehmer*innen und Soloselbstständige

Hotline Telefon: 0231 50 22860

E-mail: wfdo-hotline@stadtdo.de

IHK Dortmund: Corona-Hilfe-Beratung für Mitglieder: hier

Telefon: 0231 5417 444

Hotline bei der Bezirksregierung Arnsberg für Fragen NACH der Antragstellung: 02931/82-2277 (Mo-Fr 8-16 Uhr).

Weitere Fragen beantwortet die IHK-Hotline unter 0231/5417-444.

- Liquiditätssicherung (Finanzierung)

Diverse öffentliche Finanzierungsangebote in NRW. Z.B hat die NRW.BANK die Bedingungen ihres Universalkredits geändert und übernimmt nun bereits ab dem 1. Euro bis zu 80% (statt bisher 50%) des Risikos. Service-Center: 0211 91741 4800

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden. Der Bürgschaftsrahmen wird massiv ausgeweitet – sowohl für das Landesbürgschaftsprogramm als auch für die Bürgschaftsbank NRW. Die Verbürgungsquote wird von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht.

Beteiligungskapital: Existenzgründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Information auf der Seite der Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW: hier

- Liquiditätssicherung (steuerliche Maßnahmen)

Die Finanzverwaltung NRW kommt betroffenen Unternehmen auf Antrag mit Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest möglich aus. Finanzverwaltung NRW, Informationen und Antragsformular für die steuerlichen Sofortmaßnahmen: hier

- Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten

Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber*innen für Arbeitnehmer*innen bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen, bei Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen.

- weitere Unterstützungsmöglichkeiten

Ministerium der Finanzen NRW

Aktuelles Formular für einen Antrag auf Steuererleichterungen (Steuerstundung / Herabsetzung von Vorauszahlungen) aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus. Außerdem finden Sie hier eine Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: hier

ESF-Verwaltungsbehörde Informationen für zuwendungsempfangende arbeitspolitische Programme: hier

Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH) hier

DGB NRW FAQ für Arbeitnehmer*innen hier

- Finanzierung von Investitionen und Innovationen

z.B. Förderung von Digitalisierungsvorhaben: Digitalisierungsinitiative Mittelstand hier


3. HONORARLEHRKRÄFTE

FAQ des BAMF zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Integrations- und Berufssprachkurse: hier

BAMF-Stufenplan für die Wiederaufnahme der Integrations- und Berufssprachkurse: hier

Vergütung: Für Honorarlehrkräfte besteht grundsätzlich auch weiterhin die Möglichkeit für den Bildungs-/Integrationsträger tätig zu werden. Dies gilt vor allem, wenn sich der Träger am „Digitalen Lernen“ beteiligt und die Honorarkraft als Lehrer in diesem webbasierten Angebot einsetzt. Des Weiteren besteht aktuell ein Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Den Trägern steht es außerdem frei, die Lehrkräfte aus dem nach SodEG gewährten Zuschuss zu vergüten. Des Weiteren können Honorarlehrkräfte, die durch die Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus Einkommenseinbußen erleiden bzw. in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch Zugang zu den Grundsicherungsleistungen nach SGB II erhalten. Siehe BMAS-FAQ: hier.

Entschädigung für von Quarantäne betroffene Personen

Soweit gegen die Honorarlehrkraft selbst eine Absonderung/ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, kann diese als Selbstständige Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG gegen die entsprechende Behörde geltend machen.


4. KULTUR- und KREATIVWIRTSCHAFT

Siehe auch Soloselbstständige und Unternehmer*innen

Ministerium für Wissenschaft und Kultur NRW: Informationen

Info-Seite des Kompetenzzentrum Kreativwirtschaft CREATIVE.NRW

- Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung

Künstlersozialklasse: Selbstständige Künstler*innen und Publizist*innen, die in der Künstlersozialkasse versichert sind und von Einnahmeausfällen betroffen sind, können der KSK die geänderte Einkommenserwartung melden. Die Beiträge werden auf Antrag den geänderten Verhältnissen angepasst: hier


5. WEITERE NÜTZLICHE LINKS

Gesetz zum „Sozialschutz-Paket I“: hier

Gesetz zum „Sozialschutz-Paket II“: hier

BMAS Corona-Informations-Seite: hier

Robert Koch Institut: hier

Gesundheitsamt Dortmund

Hotline: 0231 50-13150 (Montag - Freitag von 07:00 Uhr - 18:00 Uhr)

Stadt Dortmund bei Twitter

Newsticker für Dortmund zu Gesundheit, behördlichen Anordnungen, aktueller Lage und Hintergründen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hier

Corona-Virus Service-Telefon: 0211 / 9119-1001

Staatskanzlei NRW auf Twitter

WDR-Newsticker Coronavirus in NRW


6. BEST-PRACTICE-BEISPIELE im Umgang mit der Corona-Krise

Der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB) stellt ab sofort auf der Webseite gute Beispiele von Diensten und Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie vor, die Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung eine konstruktive oder innovative Lösung für die aktuellen Herausforderungen bieten. hier

 
 
 
 
 
 

 

 
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