07.11.2012 – Arbeit und Soziales
Das vorliegende Urteil des Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem das Jobcenter eine Kostenerstattung untersagte, weil die Kosten eines Schulausflugs mit 350 Euro über der vom Kultusministerium vorgegebenen Höchstgrenze von 300 Euro lagen (AZ: L 7 AS 409/11). Das LSG beschied nun in seiner Entscheidung vom 6.11.2012, dass das Jobcenter in jedem Fall bis zu 300 Euro zahlen müsse, auch wenn die Kosten über dieser Marke liegen würden. Eine Revision ist nicht zugelassen.
Gemäß § 28 Absatz 2 SGB II haben leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets Anspruch auf Kostenübernahme für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten. Dies gilt auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Nach bisheriger Gesetzeslage wurden tatsächliche Aufwendungen mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen bereits als einmalige Leistungen erstattet. Diese Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets gab es also schon vor Inkrafttreten des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes. Neu ist hingegen, dass die Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten nun nicht mehr Teil des Grundantrages ist, sondern gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II gesondert beantragt werden muss. Dies hat etwa zur Folge, dass Schülerinnen und Schüler, die an einer Klassenfahrt schon im Monat vor der gesonderten Antragstellung teilgenommen, die Kosten hierfür aber noch nicht beglichen haben, die Kosten nicht mehr erstattet bekommen.