Bundesregierung bringt so genanntes Ombnisbusgesetz in den Bundestag ein.
Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen wird als Omnibusgesetz bezeichnet, das es verschiedene sachlich nicht zusammenhängende Sachverhalte regelt, so z.B. auch Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes und anderer Gesetze. Hier die Rede von Markus Kurth. Die gesamte Debatte (die Reden gingen zu Protokoll) können befindet sich im Anhang.
Markus Kurth (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Unfallkassen des Bundes auf einen Träger reduziert werden. Entsprechend den Vorschlägen der Selbstverwaltungen fusioniert die Unfallkasse des Bundes mit der EisenbahnUnfallkasse zum 1. Januar 2015. Die Unfallkasse Post und Telekom fusioniert mit der gewerblichen Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zum 1. Januar 2016. Diese Vereinigungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die mit dem Gesetzentwurf geschaffen werden soll. Die Umsetzung der Zielvorgaben des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes wird damit auf Bundesebene abgeschlossen. Für die Übergangszeit bis zu den nächsten Sozialwahlen werden mit dem Gesetzentwurf die notwendigen Übergangsregelungen, insbesondere zu den Bereichen Selbstverwaltung, Geschäftsführung, Personal und Haushalt, getroffen. Die Straffung der Organisation in der Unfallversicherung wurde von unserer Fraktion in der Vergangenheit immer unterstützt. Darüber hinaus hält der vorliegende Gesetzentwurf weitere Regelungen vor. So wird etwa in Art. 11 neu geregelt, dass der Arbeitgeber Arbeitsbescheinigungen nur auf Verlangen des Arbeitnehmers ausstellen muss (und nicht in jedem Fall). Das scheint uns eine sinnvolle Maßnahme zur Entbürokratisierung. Zudem wird ermöglicht, Arbeitsbescheinigungen elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit, BA, weiterzuleiten. Hier liegt vielleicht der einzige Haken: Der Arbeitnehmer muss der elektronischen Übermittlung nicht zuvor zustimmen. Er hat lediglich ein Widerspruchsrecht, auf das der Arbeitgeber in allgemeiner Form hinweisen muss (das könnte zum Beispiel zeitlich versetzt schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen). Es könnte also zur Regel werden, dass die Arbeitgeber Arbeitsbescheinigungen routinemäßig elektronisch an die BA übermitteln, ohne dass der Arbeitnehmer darauf faktisch Einfluss hat, weil er nicht zustimmen muss (und sein Widerspruchsrecht längst schon vergessen hat). Diesen Punkt werden wir in der parlamentarischen Auseinandersetzung aufgreifen. Im vorliegenden Gesetzentwurf sind ferner zwei Änderungen im Arbeitsschutzgesetz geplant. So wird durch zwei Änderungen klargestellt, dass sich die Gefährdungsbeurteilung auch auf psychische Belastungen bei der Arbeit bezieht und der Gesundheitsbegriff neben der physischen auch die psychische Gesundheit der Beschäftigten umfasst. Diese Klarstellung wird von unserer Fraktion begrüßt. In Art. 7 Nr. 11 lit. b BUKNOG werden desWeiteren die Rechtsmittel gegen ablehnende ProzesskostenhilfeBeschlüsse neu gefasst. Bisher ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn die Ablehnung ausschließlich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt wird (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Zukünftig soll kein Rechtsmittel gegeben sein, wenn die Ablehnung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt wird (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 a neu SGG), das Hauptsacheverfahren der Berufungszulassung bedarf (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 b neu SGG) oder die Rechtssache endgültig durch Beschluss zu entscheiden ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 c neu SGG). Hierdurch werden im Ergebnis unserer Einschätzung nach die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, PKH, beschnitten. Soweit das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, fehlt es an validem Zahlenmaterial, welche weiteren Verfahrenszahlen vermieden werden sollen. Es fehlt bisher an einem Nachweis, dass diese Einschränkung tatsächlich zur Beschleunigung von Verfahren geführt hat. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu: "In Buchstabe b wird geregelt, dass Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sind, wenn in der Hauptsache der in § 144 Abs. 1 SGG geregelte Berufungsstreitwert nicht erreicht wird. Derzeit ist in der Rechtsprechung umstritten, ob in diesen Fällen die Beschwerde gegen ProzesskostenhilfeEntscheidungen zulässig ist. Die Landessozialgerichte entscheiden hier nicht einheitlich. Der Ausschluss der Beschwerde in diesen Fällen ist sachgerecht. Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe reicht zukünftig nicht weiter als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren. Eine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen der Rechtsuchenden ist damit nicht verbunden. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wird das Gericht auch berücksichtigen, ob gegebenenfalls die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder beabsichtigt ist, von obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen, und in diesen Fällen Prozesskostenhilfe gewähren, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind." Dass der Ausschluss der Beschwerde wirklich sachgerecht ist, ist eine Einschätzung der Bundesregierung, die wir kritisch sehen. Auch diesen Punkt werden wir in der parlamentarischen Auseinandersetzung in den Ausschüssen kritisch hinterfragen.
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