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10.08.2011 – Arbeit und Soziales

Neuregelung bei der Verletztenrente ehemaliger NVA-Wehrpflichtiger

Die neue Arbeitslosengeld II Verordnung regelt, dass die Verletztenrente nicht mehr auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet wird.
Die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen
beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld regelt zum 1.7.2011, dass Verletztenrenten dann nicht mehr gänzlich als Einkommen anzurechnen sind, wenn sie aufgrund eines in Ausübung der Wehrpflicht in der NVA erlittenen Gesundheitsschadens erbracht werden. Damit wird die Benachteiligung, die bei der Überführung des DDR-Rentenrechts entstand, der NVA-Wehrpflichtigen gegenüber den Berufs- und Zeitsoldaten aufgehoben. Bündnis 90/Die Grünen begrüßen diese Neuregelung auf dem Verordnungswege. Unklar ist momentan allerdings, wie und ob diese Regelung auch für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII gilt. Unter § 1 Absatz 6 heißt es nun:
"Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch
ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf
Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen
Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die
Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der
Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den
Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung
der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende
Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz."
 
 
 
 
 
 

 

 
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