Bereits im Januar 2011 urteilte das SG Detmold, dass die Kosten einer Gleitsichtbrille für einen arbeitslosen Menschen, der an Diabetes mellitus leidet, gemäß § 21 Absatz 6 SGB II (sog. Härtefallregelung) vom Jobcenter zu übernehmen sind.
In dem vorliegenden Fall verweigerte das Jobcenter die Kostenübernahme für die Gleitsichtbrille mit der Begründung, es handele sich bei der Gleitsichtbrille um einen „einmaligen Bedarf“, der über Ansparungen aus dem Arbeitslosengeld II zu begleichen sei. Dies verneinte das Sozialgericht Detmold (SG Detmold, Urteil vom 11.01.2011 – S 21 AS 926/10 http://www.reha-recht.de/forum-a/beitrag/artikel/diskussionsbeitrag-a23-2011/