Bundeskabinett verabschiedet Regelsatzfortschreibung zum 1. Januar 2012 für Erwachsene und Kinder bis 5 Jahren.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates wird der Hartz-IV-Regelsatz für eine alleinstehende Person ab 1. Januar 2012 von 364 Euro auf 374 Euro steigen. Bei den Kindern steigt der Regelsatz nur für die unterste Altersstufe der 0 bis 5jährigen von 215 auf 219 Euro im Monat. Für die beiden Altersstufen der 6-13- und 14-17jährigen bleibt der monatliche Regelsatz unverändert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Ministerin von der Leyen hatte bei der Neuberechnung der Regelsätze seltsamer Weise festgestellt, dass die vor dem 1. Januar 2011 geltenden Regelsätze über dem jeweiligen Bedarf liegen würden. Die jetzigen Regelsätze von 251 und 287 Euro im Monat beinhalten sozusagen schon die Fortschreibung zum 1. Januar 2012 und werden daher nicht nach oben angepasst.
Entgegen anders lautender Meldungen handelt es sich bei der jetzigen „Regelsatzerhöhung“ im eigentlichen Sinne nicht um eine Erhöhung, die nunmehr politisch festgesetzt wurde. Vielmehr geht es um eine gesetzlich festgelegte Regelsatzfortschreibung gemäß § 28a SGB II. Die Berechnung der Regelsätze indes ist weiter kritisch bewerten, wie erst kürzlich namhafte WissenschaftlterInnen feststellten: http://markus-kurth.de/index.php?id=10&tx_ttnews[tt_news]=76&cHash=0e7f1ce6b295ecfe69f3ac7c97be447d
Die Regelsatzfortschreibung wird per Verordnung umgesetzt. Auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 darf die jährliche Fortschreibung des Regelsatzes nicht mehr allein mit der Veränderungsrate des aktuellen Rentenwertes berechnet werden. Diese gehe von der Bruttolohnentwicklung aus und würde durch Dämpfungsfaktoren, die in keinem Zusammenhang mit dem Existenzminimum stehen, modifiziert. Zudem würde, so das Bundesverfassungsgericht, die aktuelle Preisentwicklung unberücksichtigt bleiben.
Da das soziokulturelle Existenzminimum auch eine Teilhabe an der allgemeinen Wohlstandsentwicklung beinhaltet, müsse der Regelsatz die Nettoeinkommensentwicklung abbilden. Die Anpassung des Regelsatzes wird nun zum ersten Mal aus einem Mischindex aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise (Güter und Dienstleistungen, die auch dem Regelsatz zugrunde liegen) (70%) als auch der Nettolöhne und Nettogehälter je Beschäftigten im Vorjahr (30%) errechnet.
Mit der Verabschiedung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes wurde bereits eine Regelsatzfortschreibung zum 1. Januar 2012 um mindestens weitere drei Euro beschlossen. So wurden die ab dem 1. Januar 2011 geltenden Regelbedarfe entsprechend der Veränderungsrate des Mischindexes für den Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 gegenüber dem Jahr 2009 um 0,75 Prozent erhöht (Preisentwicklung). In einem zweiten Schritt wurden nun die Regelbedarfe mit der Veränderungsrate des Mischindexes für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 gegenüber dem Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 fortgeschrieben (Nettolohnentwicklung). Hieraus ergibt sich eine weitere Fortschreibung um sieben Euro.
Die Regelsatzfortschreibung zum 1. Januar 2012 kostet 570 Millionen Euro, 540 hiervon fallen auf den Bund, 30 auf die Kommunen.