Arbeitslosengeld: Kinder und Partnerschaften nicht diskriminieren!
Zu später Stunde debattierte der Deutsche Bundestag gestern über die sog. Stiefkind-Problematik. Die Reden gingen zu Protokoll.
25.*) Beratung Antrag DIE LINKE.
Existenzsicherung von Stiefkindern im Leistungsbezug des SGB II und SGB XII garantieren - Drs 17/7029 - (TOP 25, 00:30 Stunden)
Markus Kurth29.09.2011Rede zu ProtokollTop 25
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Fraktion DIE LINKE bringt mit dem vorliegenden Antrag eine Forderung in den Deutschen Bundestag ein, die wir von Bündnis 90/Die Grünen nur unterstützen können. Schon in der vergangenen Wahlperiode haben wir einem inhaltsgleichen Antrag der Fraktion (Drucksache 16/9490) zugestimmt. Es ist völlig inakzeptabel, dass minderjährige bzw. unter 25-jährige unverheiratete Kinder von in einer gemeinsamen Wohnung lebenden Stiefeltern bzw. stiefelternähnlichen Personen finanziell abhängig werden. Eine solche Regelung stigmatisiert die betroffenen Kinder. Wir fordern weiterhin, wie schon in unserem Antrag vom 04.04.2006 „Hartz IV weiterentwickeln – Existenzsichernd, individuell, passgenau“ (Drucksache 16/1124), dass in eheähnlichen Gemeinschaften Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten nicht gezwungen werden dürfen, ihr Einkommen für den Bedarf der Kinder der Partnerinnen und Partner einzusetzen, wenn es nicht die gemeinsamen sind. Auch wenn ein Ehepartner Kinder in die Ehe einbringt, darf dies nicht zu einem sozialrechtlichen Unterhaltsanspruch führen, der über den zivilrechtlichen Anspruch hinausgeht.
Die mit den Stimmen der schwarz-roten Regierungskoalition beschlossene und zum 1.8.2006 in Kraft getretene Novellierung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II regelte ausdrücklich, dass auf den Bedarf von mit einem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden unverheirateten Kindern auch Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners anzurechnen ist. Eine solche Regelung ist nicht nur unwirtschaftlich und unmenschlich, weil Partner daran gehindert werden zusammen in eine Wohnung zu ziehen. Eine solche Regelung ist auch verfassungsrechtlich problematisch. Wieder einmal könnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Regelung für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklären. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde ist bereits beim BVerfG anhängig.
Darüber hinaus ist die Regelung aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen. Eine Gleichstellung von Lebensgemeinschaften mit Ehen im Sozialrecht steht nicht im Einklang mit den Regelungen im Zivilrecht. Wenn die Union in ihrer Begründung zur Ablehnung des Antrags der Linksfraktion ausführt, „das SGB II gehe davon aus, dass die Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft füreinander einstünden und zwar unabhängig von der genauen Familiensituation“ (Drucksache 16/11232), muss sie auch den ehrlichen Schritt gehen und zu einer wirklichen Gleichbehandlung der Rechte und Pflichten im Zivilrecht beitragen.
Auch die FDP äußerte in der vergangenen Wahlperiode verfassungsrechtliche Bedenken an, „da Partner eines Elternteils nunmehr für die Stiefkinder wie für eigene Kinder aufkommen müssten, obwohl sie zivilrechtlich hierzu nicht verpflichtet seien“ (Drucksache 16/11232). Die FDP begründete ihre Enthaltung zum Antrag der Linksfraktion mit dem Umstand, dass bislang keine präzise Vorstellung von dem zu korrigierenden Missstand vorläge. Die Bundesregierung müsse erst einmal Fakten liefern, bevor der Deutsche Bundestag Entscheidungen treffen könne. Die jetzt beginnende parlamentarische Auseinandersetzung im Arbeits- und Sozialausschuss wird zeigen, ob die FDP in ihren nunmehr zwei Regierungsjahren entsprechend geliefert hat.
Die gesamte Debatte zu Top 25 finden Sie unter: http://www.bundestag.de/dokumente/protokolle/plenarprotokolle/index.html