Thüringer Finanzgericht stärkt Rechte von Eltern behinderter Kinder
In drei Urteilen wird die Abzweigung des Kindergelds abgelehnt.
Viele Sozialleistungsträger beantragen seit geraumer Zeit verstärkt und teilweise systematisch sogenannte Kindergeldabzweigungen bei den Familienkassen. Dies tun sie unabhängig davon, ob die Eltern mit ihren behinderten Kindern in einem Haushalt leben oder nicht. Sie argumentieren dabei, das an die Eltern gezahlte Kindergeld stehe ihnen zu, da sie in teilweise erheblichem Umfang Grundsicherungsleistungen und/oder Leistungen der Eingliederungshilfe finanzierten.
Der Bundesfinanzhof hat bisher entschieden, dass eine Abzweigung nicht möglich sei, wenn die Eltern finanzielle Ausgaben nachweisen oder glaubhaft machen können, die über das Kindergeld hinaus gehen. Viele Eltern volljähriger behinderter Kinder wurden daher von den Sozialleistungsträgern aufgefordert, Auskunft über entsprechende Ausgaben zu geben.
Das Thüringer Finanzgericht kritisiert in seinen Urteilen (Aktenzeichen: 3 K 309/10, 3 K 481/10 und 3 K 465/10) dieses Vorgehen. Der damit verbundene Aufwand sei völlig unverhältnismäßig. Angesichts der ohnehin schon hohen zeitlichen Belastung der Eltern durch die Pflege ihrer Kinder schien es den Richtern abwegig, eine Art Haushaltsbuch führen zu müssen. Es sei zu vermuten, dass Eltern Kosten mindestens in Höhe des Kindergeldes entstünden. Eine Abzweigung scheide daher regelmäßig aus.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde zugelassen.
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