In einem Urteil wird das Jobcenter ausdrücklich dazu verpflichtet, das Einverständnis der Betroffenen einzuholen, bevor es Informationen an Dritte weitergibt.
In dem beschiedenen Fall klagte eine Familie in der Nähe von Freiburg gegen das Jobcenter, da letzteres dem Vermieter der Familie über den SGB II-Bezug der Familie unterrichtete. Das Jobcenter wollte u.a. herausfinden, wann und in welcher Höhe eine Kaution ausgezahlt würde. Auch wenn die Behörde nur ihren Aufgaben nachkommen wollte, schob das Bundessozialgericht dieser Praxis einen Riegel vor. Das Jobcenter habe unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart, so das Gericht. Ohne die Zustimmung der Familie sei dies nicht zulässig.
(Az.: B 14 AS 65/11 R)
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