Uneingeschränktes Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen
Einige Menschen sind in Deutschland im Zusammenhang mit ihrer Behinderung vom Wahlrecht ausgeschlossen. Wir werden einen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen, der diesen Ausschluss aufhebt.
Nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz sind all jene Menschen pauschal vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist. Ebenfalls ausgeschlossen sind Menschen, die eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und aufgrund dessen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.
Einschränkungen des Wahlrechts sind verfassungs- und völkerrechtlich nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Diskriminierende Beschränkungen des allgemeinen Wahlrechts sind stets ausgeschlossen. Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), von Deutschland im Jahr 2009 ratifiziert, sieht in Artikel 29 vor, dass Menschen mit Behinderungen politische Rechte, insbesondere das Wahlrecht, gleichberechtigt genießen. Die Konvention unterscheidet hierbei nicht zwischen Personen, die die Fähigkeit zur Wahl besitzen und solchen, die sie nicht besitzen. Ein Ausschluss vom Wahlrecht ist von der BRK überhaupt nicht vorgesehen und nach ihr auch nicht zulässig. Dies hat unter anderem der UN-Fachausschuss für Rechte von Menschen mit Behinderungen, der nach der BRK für die Überwachung der Konvention zuständig ist, in seinen Stellungnahmen bereits mehrfach klargestellt. Eine Reihe von Staaten der Europäischen Union, wie etwa Großbritannien, Italien, Österreich und Finnland, sehen keinerlei Beschränkungen des Wahlrechts aufgrund von Behinderungen mehr vor. Es kommt auf die nichtdiskriminierende Ausgestaltung des Wahlrechts und eine entsprechende Unterstützung sowie Befähigung der bisher ausgeschlossenen Wahlberechtigten an.
Gegen eine Aufhebung der Beschränkungen des Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen wird häufig das Argument der Missbrauchsgefahr angeführt. Aus der Sorge über einen Missbrauch, so berechtigt sie in Einzelfällen sein mag, darf allerdings nicht folgen, bestimmte Personengruppen pauschal vom Wahlrecht auszuschließen. Zum einen führt auch ein umfangreiches Missbrauchspotenzial wie bei der Briefwahl (bei der Bundestagswahl 2009 stimmten insgesamt 21,4 % der Wahlberechtigten per Briefwahl ab) nicht notwendig dazu, dass solche Möglichkeiten der Ausübung des Wahlrechts generell ausgeschlossen würden. Auch Menschen, die einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht erteilt haben und für die daher in der Regel keine rechtliche Betreuung eingerichtet wird, behalten ihr Wahlrecht, auch wenn eine vergleichbare Beeinträchtigung vorliegt. Zum anderen können Vorkehrungen getroffen werden, die Missbrauch verhindern. Im Übrigen sind aus den EU-Mitgliedstaaten, die bereits jegliche Beschränkung des Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen aufgehoben haben, keine wissenschaftlich belastbaren Untersuchungen bekannt, die auf ein erhöhtes Missbrauchspotenzial hinweisen.
Die Bundesregierung kann sich bisher nicht einmal im Ansatz für eine menschenrechtskonforme Ausgestaltung des Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen erwärmen. So schrieb Minister Friedrich in einem Brief an einen Verband Ende letzten Jahres, entgegen der "seit langem von der Bundesregierung vertretenen Ansicht vorgetragene völkerrechtliche Argumentationen können ebenfalls nicht dazu führen, dass Personen, die zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung dauerhaft nicht in der Lage sind, das Wahlrecht zuerkannt wird". Ganz im Gegenteil, die geltende Bestimmung achte die "Selbstbestimmung der Betroffenen, hält ihren Kreis möglichst klein und erhält das Wahlrecht auch von Menschen mit psychischer Krankheit oder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung". Anders gesagt, wir dürfen uns glücklich schätzen, dass hierzulande Menschen mit Behinderungen überhaupt wählen dürfen. Damit geben wir uns nicht zufrieden. Wir möchten, dass niemand im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
Sie können den Gesetzentwurf unten herunterladen.