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25.03.2013 – Arbeit und Soziales

Übungsleiterpauschale bis 175 Euro anrechnungsfrei stellen

Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat Ehrenamtliche, die sich im SGB-II-Bezug befinden, schlechter gestellt. Mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe von 2011 werden die pauschalen Aufwandsentschädigungen, die Übungsleiter für ihre ehrenamtliche Arbeit erhalten, wie Einkommen aus Erwerbsarbeit behandelt. Der Deutsche Bundestag beschäftigte sich mit dem Grünen Antrag, der eine anrechnungsfreie Pauschale von 175 Euro pro Monat fordert. Die Reden gingen zu Protokoll.
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich möchte mit einer Zahl beginnen: Im Jahr 2012 waren in der Bundesrepublik über 25 Mio. Bürgerinnen und Bürger Mitglied in einem Sportverein. Das heißt ein Drittel der Bevölkerung treibt in Vereinen Sport. Zugleich ist der Bereich Sport und Bewegung derjenige, in dem sich die meisten Personen ehrenamtlich engagieren.  Worum geht es? Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat Ehrenamtliche, die sich im SGB-II-Bezug befinden, schlechter gestellt. Mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe von 2011 werden die pauschalen Aufwandsentschädigungen, die Übungsleiter für ihre ehrenamtliche Arbeit erhalten, wie Einkommen aus Erwerbsarbeit behandelt. Damit reduzieren sich die Zuverdienstmöglichkeiten für Leistungsbezieher, die eine monatliche Übungsleiterpauschale erhalten. Ich habe diese Rechnung schon einmal vorgetragen: Eine Person, die eine monatliche Übungsleiterpauschale in Höhe von 175 Euro erhält und zusätzlich 160 Euro im Rahmen eines Minijobs verdient, kann nicht mehr 335 Euro, sondern nur noch 270 Euro behalten. Das ist ein Minus 65 Euro, das für Personen im SGB-II-Bezug ausgesprochen schmerzlich ist. Dabei ist völlig unklar, weshalb diese Anrechnung auf den Zuverdienst bei Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern vorgenommen wird, während für Erwerbstätige, die sich ehrenamtlich engagieren ab 2013 bis zu 2400 Euro und damit 200 Euro pro Monat einkommenssteuerfrei sind. Dieser Freibetrag hat seinen Grund: bürgerschaftliches Engagement ist (a) durch Freiwilligkeit, (b) die Ausrichtung auf das Gemeinwohl und (c) – das ist entscheidend – durch die fehlende persönliche materielle Gewinnabsicht charakterisiert. Diese Grundmotivation gilt für alle ehrenamtlich Tätigen – egal, ob sie erwerbstätig sind oder Leistungen aus dem SGB II beziehen. Darum muss die Anerkennung der ehrenamtlichen Arbeit, die mit dem Freibetrag in der Einkommenssteuer zum Ausdruck gebracht wird, analog auch für Personen im SGB-II-Bezug gelten. An dieser Stelle möchte ich an den rechtlichen Grundsatz erinnern, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Wenn die ehrenamtliche Arbeit, die Übungsleiterinnen und Übungsleiter in den über 91 000 Sportvereinen leisten, auch finanziell anerkannt werden soll, indem ein fixer Betrag gerade nicht als Einkommen angerechnet wird, dann muss diese finanzielle Anerkennung allen Übungsleiterinnen gleichermaßen gewährt werden – egal, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Schließlich bemisst sich die Höhe der Übungsleiterpauschalen ja auch nicht danach, ob die jeweilige Person erwerbstätig oder arbeitslos ist. Jenseits des Gleichbehandlungsgrundsatzes geht es aber auch um die Folgen, die die Kürzung des Freibetrages hat. Hier werden ganz klar die falschen Akzente gesetzt. Wir fordern die Rückkehr zu einem Freibetrag von 175 Euro. Die Gewährung dieses Freibetrags, der nicht auf die Leistungen des SGB II angerechnet wird, ist ein klarer Anreiz sich ehrenamtlich zu engagieren und damit trotz Erwerbslosigkeit sozial eingebunden zu bleiben. Denn bürgerschaftliches Engagement ist nicht nur eine tragende Säule des gesellschaftlichen Zusammenhalts, sondern auch ein zentrales Element der sozialen Teilhabe. Insgesamt sind die Weichen hier falsch gestellt. Das bestätigen auch die Zahlen. Nach einer tns infratest-Studie, die seit 1999 unter Arbeitslosen in den neuen Bundesländern eine kontinuierliche Zunahme an gemeinschaftlich Aktiven verzeichnet, steht nun zu befürchten, dass die Gesetzesänderung von 2011 diese Entwicklung bremst. Das kann unmöglich Anliegen des Gesetzgebers sein. Zumal ein Blick in die Statistiken einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Armut und ehrenamtlichen Engagement zeigt. Mit anhaltender Dauer der Armut sinkt die Bereitschaft zu sozialem Engagement. Die finanzielle Schlechterstellung, die durch die aktuelle Anrechnung der Übungsleiterpauschale auf den Zuverdienst entsteht, ist für die Betroffenen mitunter massiv. Schlussendlich können die bereits erwähnten 65 Euro im Monat eine gefühlte Armut durchaus mindern. Angesichts der Tatsache, dass sich 27% der Arbeitslosen ehrenamtlich engagieren und dementsprechend von dieser Regelung betroffen sind, besteht also dringender Handlungsbedarf.   Nicht zuletzt kann sich das Engagement in Sportvereinen durchaus auch positiv auf die Jobsuche auswirken, weil die Betroffenen Anerkennung erfahren und ihre Sozialkompetenz belegen. Diese win-win-Situation, die gerade beim ehrenamtlichen Engagement Erwerbsloser besteht, wird durch die Anrechnung der Übungsleiterpauschale auf die Leistungen nach dem SGB II und XII torpediert. Das sollte schnellstmöglich wieder rückgängig gemacht werden. Den Leistungsbeziehern muss wieder der Freibetrag in Höhe von 175 gewährt werden.