Recht auf Nachhilfeunterricht gehört zum Existenzminimum
Sozialgericht Braunschweig verpflichtet Jobcenter zur dauerhaften Bezahlung der Nachhilfe, auch wenn die Versetzung nicht gefährdet ist.
Einem 16-jährigen Schüler, der eine Lese- und Rechtsschreibschwäche hat, wollte das Jobcenter nach einem Jahr Nachhilfeunterricht die entsprechenden Kosten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nicht mehr zahlen. Weder sehe das Gesetz eine dauerhafte Zahlung vor, noch sei die Versetzung gefährdet, so die Argumentation des Jobcenters.
Dies sah das Sozialgericht Braunschweig anders (AZ.: S 17 AS 4125/12). Zum menschenwürdigen Existenzminimum gehöre der Bedarf eines Schulkindes auf Lernförderung. Der zusätzliche Unterricht solle die Bildung ermöglichen, die für den künftigen Berufsweg erforderlich sei. Entscheidend sei neben der Versetzung in die nächste Klasse auch das Erreichen eines ausreichenden Lernniveaus.
Das Jobcenter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
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