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14.11.2012 – Arbeit und Soziales

Gericht verbietet Extragebühr für P-Konten

Urteil des Bundesgerichtshofes zu sog. Pfändungsschutzkonten
Pfändungsschutzkonten ermöglichen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schulden haben, zumindest den Behalt eines Freibetrages zum Lebensunterhalt. Vor Einrichtung dieser P-Konten im Jahr 2010 musste dieses Recht über die Gerichte eingeklagt werden. Seit Bestehen dieser besonderen Konten haben viele Banken höhere Kontoführungsgebühren eingeführt. So verlangte etwa die Sparkasse Bremen eine Gebühr von 7,50 Euro anstatt der 4,- Gebühr für ein normales Girokonto.

Der Bundesgerichtshof hat nun in zwei Verfahren geurteilt, dass Banken keine höheren Gebühren verlangen dürfen als für normale Girokonten (AZ: XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11).

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:

Nach wie vor verfügen aber viele Menschen nicht mal über ein Konto. Das sind in der EU rund 670.000 Menschen. Die Selbstverpflichtung der Kreditinstitute, die es seit 1995 gibt, greift nicht.

Daher brauchen wir gesetzliche Regelungen, die jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht auf ein Konto auf Guthabenbasis – ein so genanntes "Girokonto für Jedermann" – gewährleisten. Von allen Fraktion im Bundestag stellt sich hierbei nur die FDP quer.

Hier geht es zu unserem Antrag „Verbraucherrecht auf Basisgirokonto für jedermann gesetzlich verankern“: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/079/1707954.pdf