14.11.2012 – Arbeit und Soziales
Gericht verbietet Extragebühr für P-Konten
Urteil des Bundesgerichtshofes zu sog. Pfändungsschutzkonten
Pfändungsschutzkonten ermöglichen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schulden haben, zumindest den Behalt eines Freibetrages zum Lebensunterhalt. Vor Einrichtung dieser P-Konten im Jahr 2010 musste dieses Recht über die Gerichte eingeklagt werden. Seit Bestehen dieser besonderen Konten haben viele Banken höhere Kontoführungsgebühren eingeführt. So verlangte etwa die Sparkasse Bremen eine Gebühr von 7,50 Euro anstatt der 4,- Gebühr für ein normales Girokonto.Der Bundesgerichtshof hat nun in zwei Verfahren geurteilt, dass Banken keine höheren Gebühren verlangen dürfen als für normale Girokonten (AZ: XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11).