19.11.2012 – Arbeit und Soziales
Kürzungen bei Asylsuchenden verfassungswidrig?
Sozialgerichte bewerten Leistungskürzungen gemäß § 1a AsylbLG als unvereinbar mit dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2012
Gemäß § 1a AsylbLG erhalten Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen nur dann Leistungen, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Dies ist der Fall, wenn sie sich entweder nur deshalb nach Deutschland begeben haben, um Leistungen zu erlangen oder wenn bei ihnen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, die sie selbst zu verantworten haben.Das Sozialgericht Altenburg (Schleswig-Holstein) kommt nun in seinem Urteil vom 8.11.2012 (S 21 AY 3362/12 ER) zu dem Schluss, dass die vom BVerfG angeordnete Übergangslösung (Urteil vom 18.7.2012) nicht unterschritten werden dürfe. Eine Absenkung unter dieses Niveau dürfe auch nicht als Sanktionsmittel zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten im aufenthaltsrechtlichen Verfahren vollzogen werden. Ähnlich urteilte das Sozialgericht Lüneburg am 25.10.2012 (Aktenzeichen S 26 AY 4/11).
§ 1a AsylbLG könne jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, da es anstatt einer prozentualen Kürzung eine Einschränkung auf das unabweisbar Gebotene vorsehe.
In dem konkreten Fall stand der Leistungsberechtigten lediglich 23,10 Euro monatlich zur Verfügung, so dass eine Differenz zum seit 1.1.2012 geltendem Bedarf (134,-) von insgesamt 110,79 Euro monatlich bestand. Ein solches Unterschreiten des Existenzminimums lasse § 1a AsylblG jedoch nicht zu, so das Gericht.
Das gesamte Urteil des Sozialgerichts Altenburg gibt es hier: http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2012/11/SG-Altenburg-vom-11.10.12-Bargeldk%C3%BCrzung-bei-%C2%A7-1a-AsylbLG.pdf