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27.10.2011 – Arbeit und Soziales

Bundesregierung erklärt ambulante Pflegedienste als nicht schutzbedürftig

In einer schriftlichen Frage wollte ich von der Bundesregierung wissen, inwiefern sie die Befürchtung teilt, wonach ambulante Pflegedienste bei noch laufenden Antragsverfahren auf Hilfe zur Pflege im Zweifel nicht mehr in Vorleistung gehen.
Verstirbt eine auf Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) leistungsberechtigte Pflegeperson bereits vor Bewilligung der Leistung und ist der Leistungserbringer bereits in Vorleistung gegangen, wird gesetzlich bislang nur die stationäre Pflegeeinrichtung finanziell "entschädigt". Warum eine solche Regelung nicht auch für ambulante Pflegedienst gilt, wollt ich von der Bundesregierung in meiner schriftlichen Frage erfahren. Frage: Inwiefern teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozi­algerichtes zu § 19 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 13.07.2010 (Aktenzeichen B 8 SO 13/09 R) die Befürchtung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, wonach ambulante Pflegedienste bei noch laufenden Antragsverfahren auf Hilfe zur Pflege im Zweifel nicht mehr in Vorleistung gehen, da sie befürchten, ein zu hohes wirtschaftliches Risiko einzugehen und inwiefern bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung einer gesetzlichen Änderung des § 19 Abs. 6 SGB XII, um dem Grundsatz "ambulant vor statio­när' auch im Rahmen der Hilfe zur Pflege Geltung zu verschaffen? Antwort: Der Gesetzgeber hat anlässlich der Einführung der Vorgängervorschrift des § 28 Absatz 2 Bun­dessozialhilfegesetz eine Wertung dahingehend getroffen, dass sowohl stationäre Einrichtun­gen als auch Pflegepersonen eines besonderen Schutzes bedürfen, wenn der Leistungsbe­rechtigte verstirbt und im berechtigten Vertrauen auf die Leistungserbringung des Trägers der Sozialhilfe die tatsächliche Leistung erbracht wurde. Ambulante Dienste wurden vom Gesetz­geber dagegen nicht als besonders schutzbedürftig eingestuft, um einen Anspruchsübergang und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" zu rechtfertigen. An dieser Wertung, die durch das Bundessozialgericht bestätigt wurde, hält die Bundesregierung fest, zumal auch aus der Praxis keine. Erkenntnisse vorliegen, demzufolge eine Leistung durch Dritte (z.B. ambulante Pflegedienste) unter Hinweis auf die Nichtanwend­barkeit des § 19 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verweigert worden wäre.