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20.11.2012 – Arbeit und Soziales

Sanktionen aussetzen!

Statt Strafen zu verhängen müssen die Rechte der Arbeitsuchenden gestärkt werden.

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit ist die Zahl der Sanktionen auf 1,017 Millionen gestiegen und liegt somit um 38 Prozent höher als noch im Jahr 2009. Die BA sieht als Hauptgrund für den Anstieg die professionellere Arbeit der Jobcenter sowie die gestiegenen Anzahl an Einladungen an Kundinnen und Kunden. Zwei Drittel aller Sanktionen wurden auf Grund von Meldeversäumnissen verhängt.

Statt Strafen zu verhängen, die selbst das physische Existenzminium nicht unangetastet belassen und unter 25Jährigen keine Flexibilität garantiert, muss das gesamte Sanktionsregime einer kritischen Prüfung unterzogen werden.  Die Grüne Bundestagsfraktion spricht sich von daher für ein Aussetzen des Sanktionierens aus, bis die Rechte der Arbeitsuchenden gestärkt sind. Siehe hierzu: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/032/1703207.pdf

Darüber hinaus sind Kürzungen des physischens Existenzminimum (natürlich inkl. Kosten der Unterkunft und Heizung) kritisch zu hinterfragen. Es ist darüber nachzudenken, Kürzungen ab zehn Prozent antragslos als Sachleistung zu erbringen. Die Sonderregelungen für Personen unter 25 Jahren müssen abgeschafft werden.

Zum Hintergrund:

Begeht eine Person eine Pflichtverletzung nach § 31ff. SGB II, wird der Regelsatz in einem ersten Schritt um 30 Prozent für drei Monate gekürzt. Kommt eine zweite Pflichtverletzung hinzu, wird der Regelsatz um insgesamt 60 Prozent gekürzt. Meldeversäumnisse haben bei allen Personen unabhängig des Alters eine 10prozentige Leistungskürzung zur Folge. Sachleistungen werden nur nach Ermessen ausgegeben, es sei denn, es befinden sich Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Kommt es gar zu einer dritten Pflichtverletzung, hat dies den Verlust des gesamten Leistungsanspruches zur Folge. Diese Regelung widerspricht der ursprünglichen Intention des SGB II-Gesetzes und wurde im Jahr 2007 durch die damalige schwarz-rote Koalition eingeführt. In diesem Fall müssen allerdings Lebensmittelgutscheine angeboten werden.

Die Regelungen für Personen unter 25 Jahren sind sogar noch restriktiver. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, fällt jegliche Geldleistung weg. Miete und Heizung werden direkt an den Vermieter gezahlt. Alternative Sachleistungen werden nur auf Antrag erbracht. Bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern müssen diese auch ohne Antrag zur Auszahlung gebracht werden. Ab der zweiten Pflichtverletzung kommt es zum Verlust des gesamten Leistungsanspruches. Für die Erbringung von Sachleistungen gelten dieselben Regelungen wie bei der ersten Pflichtverletzung. Meldeversäumnisse haben bei allen Personen unabhängig des Alters eine 10prozentige Leistungskürzung zur Folge. Im Jahresdurchschnitt 2011 wurden etwa 150.000 Menschen die Leistungen um monatlich rund 116 Euro gekürzt. Der mit Abstand häufigste Grund für eine Pflichtverletzung war das Meldeversäumnis beim Träger. Unabhängig von der wissenschaftlich ungewissen Wirkung von Sanktionen und ihrer Auswirkungen auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit im Fallmanagement, beschneiden diese doch zweifellos das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Auch wenn sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Regelsatzentscheidung vom 9. Februar 2010 nicht explizit zu Sanktionen geäußert hat, sind sich viele Expertinnen und Expertinnen einig, dass zumindest die Kürzung des physischen Existenzminimums mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei ((s. Materialien zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 6. Juni 2011, Ausschussdrucksache 17(11)538). Dies gelte insbesondere für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Diese sollten anstelle einer Kürzung als Direktzahlung an den Vermieter erfolgen. Nach Ansicht von Prof. Dr. Uwe Berlit, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, der Ansicht, verbiete es sich zudem, in Fällen pflicht- oder sozialwidrigen Verhaltens, „den Einzelnen ohne jede Alternative in einer Situation zu belassen, in der das physische Existenzminimum - und sei es durch Sachleistungen - aktuell nicht gewährleistet ist“ (s. Materialien zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 21. Mai 2012, Ausschussdrucksache 17(11)893neu, S. 45). Vielmehr sollte der Leistungsträger verpflichtet werden, „bereits bei der Sanktion selbst sicherzustellen, dass dem Leistungsberechtigten auch bei wiederholter Pflichtverletzung das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zur Verfügung steht und so eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vermieden wird“. Sach- oder geldwerte Leistungen sollten nicht erst „auf Antrag“ erbracht werden. Der Deutsche Landkreistag empfindet es darüber hinaus als problematisch, „dass der Sozialleistungsträger bei Kürzungen bis 30 Prozent der Regelleistung keine Sachleistungen erbringen kann“ (ebenda, S. 18). Sowohl die Kürzungen unterhalb des physischen Existenzminimums als auch das Fehlen eines Anspruchs auf Sachleistungen bei Kürzungen bis 30 Prozent sind umso bedenklicher, werden die vielfältigen Formen von Kommunikationsstörungen zwischen Grundsicherungsstelle und Leistungsberechtigen sowie die hohen Erfolgsquoten im Rechtsschutz in Betracht gezogen.